Satzung

Satzung
des Gewerbeverein Naumburg e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Naumburger Gewerbeverein e.V. mit seinen Sitz in Naumburg / Hessen
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel unter VR 4084 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe)
sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen
Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Zweck dieses Vereins ist nicht auf einen  wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
Der Verein hat die Aufgabe,

    mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen der Mitglieder    zu kommunalen Fragen
    rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
    das Wirtschaftsleben zu fördern und Veranstaltungen z.B. Gewerbeschauen durchzuführen,
    durch Werbeaktionen die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
    durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen,

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben

    Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie,
    freiberuflich Schaffende,

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
 Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann er auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

    durch freiwilligen Austritt in schriftlicher Form an den Vorstand, zum Jahresende
    durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf Antrag auf den Rechtsnachfolger
    übergehen,
    durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den
    innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Vorstand-Beschluss kann der Betroffene binnen
    eines Monats Beschwerde einlegen.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.
    Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch,
    durch Auflösung des Vereins.

3. Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:
Nach Maßgabe der Satzung in den Vereinsorganen mitzuwirken.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:
Mit seinem Eintritt diese Satzung anzuerkennen und die auf Grund der Satzung ergehenden Beschlüsse der Organe des
Vereins. Er verpflichtet sich die Beiträge und etwa erforderlich werdende Umlagen zu entrichten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende
Umlage erhoben werden.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.März eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.
Bei einem Eintritt im Laufenden Jahr, so gilt ab dem ersten des Monats der Anteilige Beitrag.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe
a) Vorstand
                Er besteht aus

    dem 1.ten Vorsitzenden
    dem 2.ten Vorsitzenden
    dem Schriftführer
    dem Kassierer

b) Mitgliederversammlung

2. Aufgaben
Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die
Mitgliederversammlung ihm übertragen. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende und sein
Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.
In Pattsituationen ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand sich aus den Mitgliedern durch einfachen
Beschluss ergänzen.
 
Im Einzelnen haben

    der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu Mitgliederversammlung, Ausschuss- und
    Vorstandssitzungen einzuladen und sie zu leiten,
    der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind.
    Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
    der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung
    jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu
    wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem
    Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht
wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Person als Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten
des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere

    die Wahl des Vorstandes
    die Wahl der Kassenprüfer,
    die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
    die Änderung der Vereinssatzung,
    die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist im ersten Quartal eines neuen
Jahres einzuberufen. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des
Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden,
wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den
Vorstand stellt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung  bei 1/10 der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Es müssen mind. 2 aus dem Vorstand anwesend sein.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der
Versammlung. Es reicht aus das jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in den Tageszeitungen und örtlich
regionale Zeitungen, oder per E-Mail bzw. Fax eingeladen wird. Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung
beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand
entscheidet.

§ 8 Ausschüsse, Beirat, Beauftragte

Ausschüsse, einen Beirat oder die Ernennung von Beauftragten können durch Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werde.

§ 9 Änderungen der Satzung

Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung bei einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Änderungen der Satzung, welche vom Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und
davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

Naumburg den, 06.Januar 2007

 

 

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